_ ausgenutzt wurde. Selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.-29. Mai 2019 war er noch überzeugt, G.________ sei von K.________ manipuliert worden. Sein Schreiben an die Kantonspolizei vom 22. Februar 2017 (vgl. pag. 04 005 001 f.) ist zu relativieren, es erfolgte erst nach G.________'s Verhaftung und nachdem dieser sein Versprechen, das Geld «morgen» zurückzuzahlen, ein weiteres Mal nicht eingehalten hatte. Unverständlich ist aus Sicht der Kammer hingegen V.________'s letzte Teilzahlung am 12. März 2015 (CHF 5'000.00). Gemäss V.________'s