Die Verteidigung brachte gegen diese Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung vor, V.________ hätte G.________ nicht vertrauen und im Glauben, der Bilderhandel würde demnächst erfolgreich abgeschlossen werden, Geld geben dürfen, weil er von G.________'s desolaten finanziellen Verhältnissen sowie von dessen früheren Verurteilung gewusst habe (pag. 18 1793). Die Kammer stimmt der Verteidigung soweit die letzte Teilzahlung von V.________ am 12. März 2015 (CHF 5'000.00) angehend zu. In Bezug auf seine übrigen Zahlungen im Dezmeber 2014 und Januar 2015 folgt die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz. Sie kommt wie diese zum Schluss, dass V.________ G.______