Dass die insgesamt CHF 45'000.00, die V.________ zwischen Dezember 2014 und März 2015 an G.________ übergab, für den BI.________ (berühmter Maler 1) und nicht mehr den BJ.________ (berühmter Maler 2) bestimmt waren, ergibt sich zunächst aus dem Darlehensvertrag vom 27. Januar 2015 und der von V.________ unterzeichneten, aber von G.________ vorgegebenen Erklärung vom 29. April 2016 und zudem aus den Aussagen von G.________. Daran ändert nichts, dass V.________ gegenüber der Kantonspolizei im laufenden Verfahren vom BJ.________ (berühmter Maler 2) sprach, dies liegt aus Sicht des Gerichts daran, dass er die verschiedenen Geschäfte in seinen