Aus den Aussagen von V.________ ergibt sich, dass er G.________ irgendwann in den neunziger Jahren kennengelernt haben muss, auch wenn seine Angaben im laufenden Verfahren nicht ganz deckungsgleich mit denjenigen im früheren gegen G.________ geführten Verfahren sind. Da auch G.________ bestätigte, dass sie sich vor langer Zeit in CS.________ (Ort) kennengelernt hätten und V.________ auch seinen Bruder und seine Eltern kenne, erachtet es das Gericht als erstellt, dass zwischen ihnen eine bereits rund 20 Jahre bestehende Beziehung bestand, als es zu den fraglichen Geldübergaben kam.