der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 185 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1300 ff.): Das Gericht wird im Folgenden zunächst prüfen, ob der angeklagte Geldfluss von V.________ an G.__