Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen Zweifel eines Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_5158/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Was die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) angeht, die offensichtlich erfüllt sind, verweist die Kammer auf das bei Q.________ Ausgeführte (siehe E. 10.7.3 oben). Dasselbe gilt betreffend den subjektiven Tatbestand (E. 10.7.3 oben). G.________ handelte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.