Diese Ausführungen sind zutreffend, die Kammer schliesst sich der Vorinstanz vollumfänglich an. Zwar muss U.________ eine gewisse Sorglosigkeit attestiert werden, jedoch noch lange kein derart leichtsinniges Verhalten, welches das Handeln von G.________ (und K.________) in den Hintergrund rücken liesse. Wie die Beweiswürdigung ergab, waren für die Darlehensgewährung insbesondere die Tatsache, dass U.________ BB.________ I.________ persönlich kannte und von diesem wusste, dass er einen «BJ.________ (berühmter Maler 2)» besass, den er via K.________ verkaufen wollte, und das Zusammenspiel – resp. wie die Vorinstanz es nannte, die «Inszenierung» – zwischen K.________ und G.________ aus-