18 1299 f.): Dass U.________ getäuscht wurde, ist in Anbetracht des bisher Ausgeführten offensichtlich. Das Gericht bejaht bei ihm die Arglist aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls. U.________ hatte direkten Kontakt mit BB.________ I.________, der ihn glauben liess, einen wertvollen BJ.________ (berühmter Maler 2) zu besitzen, den er über K.________ verkaufen wollte. Die Aussagen BB.________ I.________'s und K.________'s stützten sich gegenseitig, insbesondere in Bezug auf das Konto bei der BT.________ (Bank) BS.________ (Ort). Dass sich solche in privater Hand befindliche Kunstwer-