Seine Investition von CHF 58'000.00 erfolgte schliesslich in acht Tranchen und dürfte ihn nicht ruiniert haben. Zudem wird ihm der in Aussicht gestellte Gewinn von CHF 22'000.00 wohl nicht übermässig hoch erschienen sein und war folglich nicht geeignet, (ernsthafte) Zweifel zu erwecken. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt bezüglich U.________ mit der Vorinstanz zusammengefasst als erstellt. Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung betreffend den Geschädigten U.________ wie folgt (S. 184 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1299 f.): Dass U.___