Die Vorinstanz setzte sich eingehend und überzeugend mit den vorhandenen Beweismitteln sowie den sich betreffend U.________ zu stellenden Fragen auseinander. Die Kammer kommt in ihrer Beweiswürdigung zum selben Schluss und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen daher integral anschliessen. Bei diesem Beweisergebnis ist die Behauptung der Verteidigung, U.________ hätte wissen müssen, dass es sich beim Bilderhandel nicht um ein echtes, reelles Geschäft handelt (vgl. pag. 18 1801), unzutreffend. Zwar hatte U.________, wie die Vorinstanz korrekt erwog, anders als die übrigen Geschädigten sowohl zu K.________ und G.________ als auch zu BB.________ I.________