Von diesen CHF 300'000.00 hätte U.________ ihm, G.________, CHF 150'000.00 geben sollen, davon hätte er U.________ dann wiederum CHF 85'000.00 gegeben, so dass dieser am Schluss CHF 235'000.00 erhalten hätte. Auch dies wäre eine unglaubliche Rendite gewesen und das Hin- und Herschieben von Geld ist zudem unsinnig. Das Gericht stellt deshalb auch diesbezüglich auf die Aussagen von U.________ ab und erachtet es als erstellt, dass dieser neben der Möglichkeit, die Vermögensverwaltung vorzunehmen, höchstens mit einem Gewinn von CHF 22'000.00 rechnete.