Des Weiteren ist festzustellen, was U.________ versprochen wurde und welche Ziele er mit dem Bilderhandel verfolgte. Aus Sicht des Gerichts ist auch seine Aussage, er habe darauf gehofft, den Erlös aus dem Bilderhandel verwalten zu dürfen und er habe auch in Bezug auf die von ihm selbst investierten CHF 58'000.00 auf einen gewissen Gewinn gehofft, wobei noch nichts festgelegt sei, G.________ aber einmal von etwa CHF 80'000.00 gesprochen habe, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die Behauptungen von G.________, wer U.________ wie viel hätte geben sollen, sind hingegen widersprüchlich: