Fraglich ist auch, was U.________ vom Bilderhandel wusste. Das Gericht geht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass er unter dem Bilderhandel den Verkauf des BJ.________'s verstand. Folglich wusste er, dass dieses Gemälde BB.________ I.________ gehört hatte und glaubte entsprechend, K.________ habe ein Mandat, das Bild zu verkaufen. Im Unterschied zu den anderen Geschädigten wurde ihm demzufolge nicht suggeriert, dieser sei der Eigentümer des BJ.________'s. K.________ gab ihm gegenüber jedoch an, der BJ.________ (berühmter Maler 2) sei CHF 18 Mio. wert und er sei daran, eine aktuelle Echtheitsbescheinigung zu beschaffen, es existiere bereits eine alte Bescheinigung von AY.