Gemäss den Aussagen U.________'s , welche insoweit mit denen von G.________ übereinstimmen, kam er schliesslich 2014 mit diesem in Kontakt und investierte in der Folge zwischen Mai 2014 und Mai 2015 in acht Tranchen insgesamt CHF 58'000.00 in den Bilderhandel, wobei er das Geld an G.________ und nicht an K.________ übergab. Die in der Anklageschrift aufgeführten einzelnen Zahlungen stimmen mit der Liste von G.________ und einer entsprechenden E-Mail von U.________ überein und werden daher als erstellt erachtet.