(S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 182 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1297 ff.):