Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wird integral auf die bei Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte demnach mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Somit sind der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs in Bezug auf T.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/