Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an und hält präzisierend einzig fest, dass G.________ – wie er selbst aussagte – wusste, dass T.________ ihm vertraut und ihn daher finanziell unterstützen wird, ohne vorgängig Abklärungen zum Bilderhandel zu treffen bzw. seine Geschichte zu hinterfragen. G.________ handelte damit arglistig im Sinne von Art. 146 StGB. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden;