Diese Täuschung erachtet das Gericht zudem auch als arglistig. T.________ vertraute ihrem langjährigen Bekannten G.________, zudem hatte sie selbst Kontakt mit K.________, welcher die Geschichte von G.________ stützte. Das Vertrauen, welches T.________ letzterem nach wie vor entgegenbringt, ergibt sich insbesondere aus ihrer Eingabe. Ausserdem gab G.________ an der Hauptverhandlung an, sie habe die Zahlungen eigentlich für ihn gemacht, weil sie ihm vertraut habe.