_, war es bei T.________ gemäss seiner Aussage doch «wie bei allen anderen» (pag. 18 759 Z. 480 ff.). Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend T.________ – mit der Vorinstanz – als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 181 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1296 f.; Hervorhebungen im Original):