Sodann ist zu beachten, dass G.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte, er kenne T.________ seit rund 47 Jahren und sie hätten immer Kontakt gehabt. T.________ sei gleich alt wie er, habe zuletzt als «Chef- Sekretärin» gearbeitet und im Jahr 2014 in normalen finanziellen Verhältnissen gelebt. Weil er über kein Geld verfügt, K.________ aber noch Geld benötigt habe, habe er sie gefragt, ob sie in den Bilderhandel investieren wolle. Dabei habe er ihr erzählt, K.________ sei aus AW.________ (Stadt) und brauche Geld, um die Erben zu bezahlen, worauf T.________ ihm das Geld zuhanden von K.________ gegeben habe.