Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) klar erfüllt. Insoweit wird integral auf die bei Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte demnach direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Zusammengefasst sind in Bezug auf S.________ sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.