Die Kammer stimmt diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich zu und hält ergänzend fest, dass G.________ wusste, dass S.________ ihm aufgrund der längjährigen Bekanntschaft und der Tatsache, dass er ihr und ihrem Ehemann vor Jahren «einen Gefallen gemacht» hatte, vertraute und seine Angaben deshalb weder hinterfragen noch überprüfen wird. Eine zum Auschluss der Strafbarkeit von G.________ führende Opfermitverantwortung liegt in Bezug auf S.________ angesichts der Gesamtumstände nicht vor. Nebst der Arglist sind auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum;