Aus folgenden Überlegungen hat das Gericht die Arglistigkeit [recte: Arglist] der Täuschung bejaht: Wie sich aus der Qualität des von ihr verfassten Schreibens (vgl. oben Ziff. II.E.1.1.6, S. 145) ergibt, ist S.________ G.________ intellektuell klar unterlegen, was dieser erkannte und ausnutzte. Angesichts der langjährigen Bekanntschaft mit diesem und der relativ geringen Höhe der investierten Summe können von ihr keine vertieften Abklärungen im Hinblick auf ihre Investition erwartet werden.