_ mehrmals traf, um sich nach dem Bilderhandel resp. der Rückerstattung ihres Darlehens zu erkundigen (vgl. zum Ganzen S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 18 1293). Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend S.________ als erstellt. Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird auf die korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1293; Hervorhebungen im Original): Dass S.________ getäuscht wurde, steht für das Gericht aufgrund des Beweisergebnisses fest.