62 (pag. 05 001 025), nichts, zumal wie die Vorinstanz zutreffend festhielt nicht ersichtlich ist, weshalb S.________ eine zu hohe Summer hätte angeben sollen. Schliesslich ist aus Sicht der Kammer – mit der Vorinstanz – erwiesen, dass G.________ S.________'s Geld K.________ weiterleitete, entsprach dies doch deren gemeinsamen Tatplan. Weiter ist gestützt auf das Schreiben von S.________ vom 23. Februar 2018 (pag. 14 001 280) davon auszugehen, dass sie K.________ mehrmals traf, um sich nach dem Bilderhandel resp.