In Würdigung dieser Umstände und mangels gegenteiliger Hinweise erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass S.________ G.________ im Jahr 2013 CHF 24'000.00 für den Bilderhandel übergab, einerseits, weil zwischen ihnen beiden ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und andererseits, weil G.________ S.________ und deren Ehemann vor Jahren (ebenfalls) «einen Gefallen» gemacht und sie wohl finanziell unterstützt hatte (S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1293). Daran ändert auch die handschriftliche Notiz von G.________, wonach er von S.________ CHF 22'000.00 erhalten habe