16 001 035). Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt, weshalb betreffend die Zusammenfassung des vorhandenen Schreibens von S.________ (S. 145 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1260) und die Aussagen von G.________ (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) auf das vorinstanzliche Motiv verwiesen wird. Gemäss den insoweit widerspruchsfreien, plausiblen, unwiderlegbaren und somit glaubhaften Aussagen von G.________ handelt es sich bei S.________ um eine im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über 70-jährige, langjährige Bekannte von ihm.