Da G.________ und dessen Verteidigung stets behaupteten, er habe gänzlich ohne Vorsatz gehandelt, ist die Abgrenzung zwischen Eventual- und direktem Vorsatz denn vorliegend auch nicht von wesentlicher Bedeutung bzw. ausschliesslich für die Strafzumessung relevant. Das Gericht erachtet deshalb den Anklagegrundsatz insgesamt nicht als verletzt. Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an und betont, dass auch sie klar von einem direktvorsätzlichen Handeln von G.________ ausgeht. Nach den voranstehenden Ausführungen handelte G.________ zudem offensichtlich mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.