Insgesamt betrachtet wurden somit aber sowohl der Eventualvorsatz als auch der direkte Vorsatz angeklagt und es steht dem Gericht offen, auf letzteren zu schliessen, ohne vorgängig einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben, selbst wenn in Bezug auf die Vorsatzformen eine abweichende rechtliche Würdigung, welche einen Würdigungsvorbehalt erfordern würde, möglich sein sollte. Für den Beschuldigten war insgesamt klar, wogegen er sich zu wehren hatte, die Anklageschrift schildert den Tathergang ausführlich und genügend präzise. Da G.__