__ den Deliktserfolg in Kauf genommen habe, da er insbesondere keine Nachweise für die Verwendung der Gelder eingefordert habe, hier fehlt somit die Möglichkeit des direkten Vorsatzes. Insgesamt betrachtet wurden somit aber sowohl der Eventualvorsatz als auch der direkte Vorsatz angeklagt und es steht dem Gericht offen, auf letzteren zu schliessen, ohne vorgängig einen Würdigungsvorbehalt angebracht zu haben, selbst wenn in Bezug auf die Vorsatzformen eine abweichende rechtliche Würdigung, welche einen Würdigungsvorbehalt erfordern würde, möglich sein sollte.