Wie bereits erwähnt, enthält die Anklageschrift Ausführungen zum Eventualvorsatz, wobei jedoch festgehalten wird, dass G.________ „zumindest“ in Kauf genommen habe, dass K.________ das erlangte Geld nicht wie angegeben verwende. Damit wird die Möglichkeit des direkten Vorsatzes offen gelassen. Anschliessend schrieb die Staatsanwaltschaft nur noch, dass G.________ den Deliktserfolg in Kauf genommen habe, da er insbesondere keine Nachweise für die Verwendung der Gelder eingefordert habe, hier fehlt somit die Möglichkeit des direkten Vorsatzes.