12 Abs. 2 StGB grundsätzlich vorgibt, dass auch die blosse Inkaufnahme des Erfolgs einen Vorsatz bedeute. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, welche in der Anklageschrift umschrieben werden müssen, gehören gemäss dem Bundesgericht neben den Tatbestandsmerkmalen denn auch nur die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen, die Unterarten der Schuldformen werden hingegen nicht aufgeführt (BGE 120 IV 348, E. 3c).