Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass aus Sicht des Gerichts kein Würdigungsvorbehalt nötig war bzw. der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Sofern das Gericht den Sachverhalt von der Anklageschrift abweichend rechtlich würdigen will, muss ein Würdigungsvorbehalt angebracht werden (Art. 344 StPO). Zunächst ist fraglich, ob die Abgrenzung zwischen den Vorsatzformen überhaupt eine andere rechtliche Würdigung darstellen kann, da Art.