60 de. Dadurch, dass G.________ keine Nachweise gefordert habe, habe er letztlich den deliktischen Erfolg in Kauf genommen und sich mit diesem abgefunden. Er habe von den Geldern selber profitiert und gewusst, dass diese, ihm von K.________ gegebene Beträge, von den Investoren stammten. Damit schildert die Anklageschrift zum Teil Aspekte des direkten Vorsatzes und teilweise ein eventualvorsätzliches Handeln. Das Gericht geht jedoch aus den nachfolgenden Gründen auch bei G.________ ausschliesslich von einem direktvorsätzlichen Handeln aus.