__ den Bilderhandel – wie die Verteidigung vorbringt – «alleine begonnen haben» sollte (vgl. pag. 18 1789), steht gestützt auf die vorliegende Beweiswürdigung fest, dass sich G.________ K.________'s Tatplan zumindest konkludent anschloss sowie bei der weitergehenden Planung und vor allem der Ausführung des Betrugs vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit seinem langjährigen Bekannten zusammenwirkte, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.4.2., mit Hinweisen). Betreffend den subjektiven Tatbestand von G.________ führte das WSG Folgendes aus (S. 179 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;