Im Moment der jeweiligen «Investitionen» bzw. Geldübergaben traf angesichts der finanziellen Lage von G.________ (und K.________) sowie des erstellten Ausgabeverhaltens der beiden ein Vermögensschaden ein. Die Geldinvestitionen bzw. -übergaben durch Q.________ waren somit kausal für den Vermögensschaden. Ebenfalls keiner näheren Erläuterung bedarf nach den voranstehenden Erwägungen, dass G.________ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mittäter von K.________ erscheint. Selbst wenn K.________ den Bilderhandel – wie die Verteidigung vorbringt – «alleine begonnen haben» sollte (vgl. pag.