Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen. Q.________ wurde durch die arglistige Täuschung von G.________ in einen Irrtum versetzt und ging bei der Geldübergabe an G.________ (und K.________) irrigerweise davon aus, er investiere in einen existierenden bzw. echten Bilderhandel. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht somit ein Motivationszusammenhang. Im Moment der jeweiligen «Investitionen» bzw. Geldübergaben traf angesichts der finanziellen Lage von G.__