und liess ihn mit K.________ telefonieren, der die Bilderhandelgeschichte gegenüber Q.________ bestätigte und aufrecht hielt. Eine zum Auschluss der Strafbarkeit von G.________ führende Opfermitverantwortung liegt unter diesen Umständen – insbesondere mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 10.7.2 oben) – nicht vor. Die Arglist ist zu bejahen. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen.