(schwerere Krankheit) erlitten zu haben, weshalb er teilweise Gedächtnislücken aufweise. Zudem konnte er an der Hauptverhandlung den Wochentag nicht korrekt angeben (vgl. pag. WSG 18 692) und wirkte auch im Übrigen eher naiv und einfältig. Das Gericht geht davon aus, dass dies G.________ bewusst war. Er konnte entsprechend davon ausgehen, dass Q.________ seinen Erklärungen grundsätzlich Glauben schenken würde und relativ leicht zu überzeugen wäre, sollten Zweifel aufkommen. Insgesamt erscheint Q.________ dem Gericht angesichts der konkreten Umstände als besonders schutzwürdige Person, deren Einfalt und Vertrauen G.________ gezielt ausnutzte.