Rechtliche Würdigung Das WSG subsumierte das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung soweit Q.________ angehend wie folgt (S. 176 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1291; Hervorhebungen im Original): Dass Q.________ im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht wurde, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen offensichtlich. Auch ihm wurde von G.________ ein nicht existierender Bilderhandel vorgespiegelt, mit dem sich angeblich grosse Gewinne erzielen lassen sollten. Q.________ geht sogar heute noch davon aus, dass er sein Geld von G.________ zurückerhalten werde. Dieser täuschte ihn über seine Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit. […].