und pag. 18 1784 Z. 37). Zudem ist zumindest zweifelhaft, ob die AJ.________ (GmbH) erfolgreich war und/oder sein wird. Insofern kann auf das Gesprächsprotokoll des «Meetings AJ.________ (GmbH) & BQ.________ (Unternehmen)» vom 6./7. Mai 2019 (pag. 18 609 f.) verwiesen werden. Die Kammer geht aus diesen Gründen und in Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass es sich bei Q.________ um eine eher naive und nicht zuletzt wegen seiner BR.________ (schwerere Krankheit) im Jahr 2003 kognitiv etwas eingeschränkte Person handelt (vgl. zur Erkrankung S.176 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.18 1291). Rechtliche Würdigung