_ geht davon aus, „in etwa“ der beste Freund G.________'s zu sein. Das Gericht erachtet es ausserdem aufgrund Q.________'s Aussagen als erstellt, dass dessen eigene finanzielle Lage im Deliktszeitraum ebenfalls prekär war und dass er deshalb umso mehr darauf hoffte und eigentlich davon abhängig war, durch den Bilderhandel bzw. [recte: durch] G.________ wieder zu Geld zu kommen. In Bezug auf den eigentlichen Bilderhandel kann bezüglich Wissen und Wollen von Q.________ grundsätzlich auf die alle Geschädigten betreffenden Ausführungen verwiesen werden.