noch an, nur einen bestimmten Prozentsatz der ihm übergebenen Gelder für den Bilderhandel verwendet zu haben. Dies deckt sich grundsätzlich, wenn auch nicht rechnerisch exakt, mit seinen späteren Aussagen, da er zum Zeitpunkt der früheren Aussagen noch nicht über die erwähnte Liste verfügte und somit von der gesamten von Q.________ geleisteten finanziellen Unterstützung ausging, als er angab, nur 80 – 90 Prozent für den Bilderhandel an K.________ weitergeben zu haben. Das Gericht geht deshalb insgesamt davon aus, dass die CHF 409‘950.00 zweckgebunden für den Bilderhandel bestimmt übergeben wurden.