Wie bereits erwähnt, gab G.________ in der Schlusseinvernahme und an der Hauptverhandlung an, sämtliche aufgelisteten Gelder von Q.________ für den Bilderhandel erhalten zu haben. Er führte weiter aus, zusätzlich etwa CHF 25‘000.00 „privat“ und somit nicht für den Bilderhandel erhalten zu haben. In den früheren Einvernahmen gab G.________ noch an, nur einen bestimmten Prozentsatz der ihm übergebenen Gelder für den Bilderhandel verwendet zu haben.