der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (S. 174 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1289): Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob die Zahlen gemäss Anklageschrift stimmen, in einem zweiten, ob die Gelder tatsächlich vollumfänglich zweckgebunden für den Bilderhandel übergeben worden waren und in einem dritten, was Q.________ in Bezug auf den Bilderhandel wusste und wollte. […].