Gemäss Bundesgericht erfordert der Tatbestand in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. In seiner neueren Rechtsprechung legt das Bundesgericht den Begriff der «Arglist» somit opferfreundlicher aus als früher bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft. Entsprechend wird die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.2. mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2;