Ergänzend ist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des/der Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss Bundesgericht erfordert der Tatbestand in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft.