RIEDO, Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2019, Art. 139 N 89 ff.) Damit die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen angenommen werden kann, muss die deliktische Tätigkeit einen erheblichen, entscheidenden und regelmässigen Beitrag an die täglichen Lebenshaltungskosten bedeuten, wobei es sich jedoch nicht zwingend um eine „hauptberuflich“ ausgeübte Tätigkeit handeln muss (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 35; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98).