Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, 132 f.). Gewerbsmässigkeit besteht somit grundsätzlich aus den folgenden drei Punkten: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 32 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage, 2019, Art.