Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (TRECHSEL / CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 31). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vorteil. Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133, E. 2.b). d. Gewerbsmässigkeit